IWB ZEV
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Stromproduzenten haben das Recht, ihre vor Ort erzeugte Energie teilweise oder ganz zu verbrauchen. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bietet Eigentümern und Betreibern von Solaranlagen die Möglichkeit, ihren produzierten Strom auch direkt vor Ort zu verkaufen. So profitieren auch Mieterinnen und Mieter von der Energiewende. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gründet der Eigentümer der Liegenschaft/der Betreiber der Solaranlage gemeinsam mit den Endverbrauchern des Stroms/Mieter der Liegenschaft einen ZEV.
Die Messung der Verbraucher innerhalb des vZEVs erfolgt über die Smart Meter des VNBs. Dieser stellt die entsprechende Messdaten zur Abrechnung an den ZEV zur Verfügung.
Die Umsetzung des bestehenden ZEV-Modells ist weiterhin möglich. Eigentümer können sich somit auch für Privatmessungen entscheiden. In diesem Fall übernimmt der VNB nur die nur Hauptmessung des ZEV. Die Messung der Verbraucher innerhalb des ZEV erfolgt über Privatmessungen und ist Aufgabe des ZEV.
Falls der Sonnenstrom vom Dach nicht ausreicht, liefert IWB Ihnen den Strom aus dem herkömmlichen Stromnetz. Die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft werden damit rund um die Uhr mit Strom versorgt.
Strom wird nicht immer dann verbraucht, wenn die Solaranlage ihn erzeugt. Falls die Solaranlage mehr Strom liefert als in der Liegenschaft gebraucht wird, dann wird der Überschuss in das Stromnetz eingespeist und nach den kantonalen Fördersystemen vergütet. Für den ZEV gelten weiterhin die regionalen und bundesweiten Fördersysteme.
Der Überschuss Strom aus ZEV-Anlagen wird abhängig von der Summe der Gesamtleistung aller Anlagen wie folgt vergütet:
- Bis 100 kWp: 14 Rp/kWh
- Über 100 kWp: 11 Rp/kWh
Es gibt keine gemischten Vergütungssätze individuell pro Anlage.
Die Leistung wird am Überschussmesspunkt beim Anschluss ans Netz gemessen. Weitere Messpunkte oder virtuelle Zähler werden nicht berücksichtigt.
Finanzielle Vorteile für ZEV-Anlagen:
- Keine Netzkosten innerhalb des Zusammenschlusses
- Keine zusätzlichen Abgaben auf die eigenverbrauchte Strommenge
Förderung des Eigenverbrauchs:
- Höherer Eigenverbrauch entlastet das Stromnetz und reduziert den Netzstrombezug.
- Die Regelung fördert Zusammenschlüsse mit hohem Eigenverbrauch.
Ein vZEV ermöglicht das mehrere Verbraucher und Produzenten virtuell zusammengeschlossen werden, zur gemeinsamen Nutzung von lokal erzeugtem Strom (wie z.B. Solarstrom). Ein vZEV ist eine Erweiterung des Konzepts der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Es ermöglicht:
- Die virtuelle Verbindung von Gebäuden oder Standorten zur gemeinsamen Nutzung von lokal erzeugtem Strom.
- Die Nutzung des bestehenden Stromnetzes ohne zusätzliche bauliche Massnahmen.
- Die Nutzung von Smart Meter des lokalen VNB.
- Dies ermöglicht die gemeinsame Nutzung von Energie, auch wenn die Teilnehmer geografisch getrennt sind.
Ab diesem Datum gelten die folgenden Änderungen:
- Jeder Teilnehmer eines vZEV benötigt einen Smart Meter, um den Energieverbrauch und die Produktion präzise zu erfassen.
- Zusätzliche Privatzähler sind nicht mehr erforderlich.
- Der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) nutzt das bestehende Stromnetz, wodurch keine zusätzlichen Leitungen notwendig sind.
- Im Gegensatz zu klassischen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) können beim vZEV mehrere Gebäude oder Standorte virtuell verbunden werden, solange sie sich im gleichen Verteilnetzgebiet befinden.
Während klassische ZEVs auf physisch verbundenen Gebäuden oder Grundstücken basieren, ermöglichen vZEVs unter gewissen Voraussetzungen die virtuelle Verbindung mehrerer Verbraucher Produzenten und Gebäude.
Nein, der vZEV nutzt das bestehende Stromnetz. Zusätzliche Leitungen oder bauliche Massnahmen sind nicht notwendig. Neben der Nutzung der Zählerinfrastruktur kann ein ZEV neu auch die Anschlussleitung und die Sammelschienen in Kabelverteilkabinen sowie Trafostationen nutzen, um Strom auszutauschen.
Der ZEV kann durch mehrere Produzenten und Endverbraucher/Mieter genutzt werden, sofern sie an demselben Netzanschluss angeschlossen sind wie die Produktionsanlage. Es gelten folgende Grundsätze:
- Eine Produktionsanlage ist am Ort der Produktion vorhanden. Der Ort der Produktion ist definiert als das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage steht.
- Die Leistung der Produktionsanlage entspricht am Übergabemesspunkt mindestens 10% der Anschlussleistung.
Neu besteht auch die Möglichkeit mehrerer Verbraucher Produzenten und Gebäude virtuell zusammenzuschliessen. Zusammen mit dem VNB ist eine individuelle Prüfung technischen Gegebenheiten vor Ort notwendig.
Gebäude oder Standorte, die sich im gleichen Verteilnetzgebiet befinden, können sich virtuell zusammenschliessen. Voraussetzungen sind ein gemeinsames Interesse am Eigenverbrauch und der Einsatz von Smart Metern.
Ja, für die Einbindung von einer bestehenden Solaranlage an einen ZEV braucht es in der Regel nur eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung sind Grundlage für die Umsetzung.
Über das Anmeldeformular meldet der ZEV-Vertreter die Solaranlage bei IWB an. Anschliessend erstellt ein Elektroinstallateur im Auftrag des ZEV eine Installationsanzeige zuhanden von IWB, welche die notwendigen Änderungen vor Ort zusammenfasst. Die Anpassungen an den Installationen und Messeinrichtungen, die durch die Gründung, Mutation oder Auflösung des ZEV entstehen, gehen zu Lasten der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage.
Nein, die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft können selbst entscheiden, ob sie einem ZEV beitreten. Wir empfehlen den Beitritt zum ZEV, da die Endverbraucher/Mieter damit Sonnenstrom von ihrem Dach beziehen können. Direktstrom ist nicht nur grün, sondern zumeist auch preisgünstiger als Strom, der über das öffentliche Netz geliefert wird. Je mehr Parteien sich dem ZEV anschliessen, desto höher ist der Eigenverbrauch. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage aus.
Wenn der Strombedarf die Eigenproduktion übersteigt, wird der ZEV mit Strom aus dem Netz versorgt. Der ZEV wählt durch seinen Vertreter ein entsprechendes Stromprodukt aus und meldet dieses bei IWB. Zunächst gelten weiterhin die Tarife der Grundversorgung. Nach Inkrafttreten der Vereinbarung gelten die Tarife des entsprechenden Stromproduktes.
Falls beim gemeinsamen Netzanschluss mehr als 100 MWh Jahresverbrauch (Eigenverbrauch und Netzbezug) anfallen, kann der ZEV seine Energie auf dem freien Markt beschaffen und von den entsprechenden Konditionen profitieren.
Der Strompreis vom Direktstrom aus der Solaranlage wird vom Eigentümer/Betreiber der Solaranlage festgelegt. Die internen Stromkosten dürfen allerdings nicht höher sein als das externe Stromprodukt (Gesamtkosten bestehend aus Energie, Netzkosten und Abgaben bezogen auf Rp./kWh) (EnG, Art. 17 – 18).
Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage bzw. der bevollmächtigte Vertreter meldet IWB mindestens drei Monate im Voraus die Gründung des ZEV schriftlich mit dem Antragsformular. Nachträgliche Änderungen des ZEV sind ebenfalls innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu melden.
ZEV-Gründungen können durch einen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen. Bei bestehenden Mietverhältnissen kann die Änderung durch eine Formularanzeige erfolgen. Diese ist innert 30 Tagen anfechtbar. Bei Neuvermietungen ist es möglich, den ZEV als Bestandteil des Mietvertrages festzulegen.
- Der Anlageneigentümer verpflichtet sich, die Kosten für die Gründung eines ZEV sowie die Mutationen von ZEV-Mitgliedern zu tragen. Dazu gehören auch die Aufwände von IWB.
- Blosse Mutationen (Austritt eines Mitglieds und gleichzeitiger Eintritt eines neuen Mitglieds ohne Änderung des Messpunktes) sind in der Dienstleistung kostenlos.
- Das ersatzlose Ausscheiden eines Mitgliedes kostet eine Aufwandspauschale in der Höhe von CHF 70.00 zzgl. MwSt. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen auch die Hauptverteilung angepasst werden muss, um die austretenden Parteien wieder direkt an das Stromnetz von IWB anzuschliessen. Die Kosten hierfür trägt der Anlageneigentümer.
- Mieter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur dann beenden, wenn sie nach Art. 17 Abs. 3 EnG Anspruch auf Netzzugang für sich geltend machen, oder wenn der Eigentümer/der Betreiber der Solaranlage die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder wenn der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1–3 EnV nicht einhält.
- Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage teilt IWB den Austritt eines Mieters unverzüglich mit.
- Bei Auflösung des ZEV muss der Eigentümer/ Betreiber der Solaranlage IWB drei Monate im Voraus melden. Bedingt die Auflösung des ZEV eine Anpassung der Messinfrastruktur und/oder der Installationen, muss er über einen Elektroinstallateur zusätzlich eine Installationsanzeige für den entsprechenden Stromanschluss melden.
Die rechtlichen Grundlagen des vZEV sind in mehreren Artikeln des schweizerischen Energierechts geregelt:
- Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes (EnG): ZEV dürfen die Anschlussleitungen des bestehenden Stromnetzes nutzen.
- Artikel 14 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV): Details zu den Voraussetzungen für die Nutzung von Anschlussleitungen.
- Artikel 17a des Stromversorgungsgesetzes (StromVG): ZEV haben ein Anrecht auf den Einsatz von Smart Metern.
- Artikel 8a Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV): Ergänzende Bestimmungen zum Einsatz von Smart Metern.
Weitere Informationen und Details zur praktischen Umsetzung von virtuellen ZEV sind im Handbuch zur Eigenverbrauchsregelung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zu finden: Eigenverbrauchsregelung 2024 - Handbuch des VSE