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Reglement zur Videoüberwachung

Stand 11/2023

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

1.1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für den Betrieb der Videoüberwachungsanlagen von IWB Industrielle Werke Basel («IWB») in der Schweiz (Kanton Basel-Stadt und Kanton Basel-Landschaft). Es betrifft die Videoüberwachungsanlagen, die IWB als «öffentliches Organ» (im Rahmen ihrer öffentlichen Auftragserfüllung) betreibt und die Videoüberwachungsanlagen, die IWB als «Private» (ausserhalb ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung) unterhält.

1.2 Rechtsgrundlage

1.2.1 Rechtsgrundlage der Videoüberwachung im Kanton Basel-Stadt ist § 35 IWB-Gesetz1 in Verbindung mit § 17 f. IDG2  und §§ 5 ff. IDV3 (für die Videoüberwachung im Rahmen der öffentlichen Auftragserfüllung) sowie Art. 6 DSG4 (für die Videoüberwachung ausserhalb der öffentlichen Aufgabenerfüllung).

1.2.2 Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Kanton Basel-Landschaft ist § 35 IWB-Gesetz5 in Verbindung mit § 45d PolG6 (Videoüberwachung ausschliesslich im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragserfüllung).

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1Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 (SG 772.300).
2Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 (SG 153.260).
3Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung) vom 9. August 2011 (SG 153.270).
4Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (SR 235.1).
5Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 (SG 772.300).
6Polizeigesetz vom 28. November 1996 (GS 32.778).

2. Überblick über die Standorte mit Videoüberwachung

Standorte im Kanton Basel-Stadt

Standort Adresse Anzahl Videokameras Auswertung in Echtzeit Aufzeichnung/Dauer
IWB Hauptsitz* Margarethenstr. 40, 4053 Basel 10 ja ja / 7 Tage
IWB Datacenter** Margarethenstr. 40, 4053 Basel 45 ja ja / 30 Tage
IWB Werkhof* Neuhausstr. 31, 4057 Basel 21 ja ja / 7 Tage
Heizkraftwerk Bahnhof* (im Umbau) Solothurnerstr. 18, 4053 Basel 0 - -
Heizkraftwerk Volta* Voltastr. 29-31, 4056 Basel 5 ja ja / 7 Tage
KVA / Holzkraftwerk I* Hagenaustr. 40, 4056 Basel 41 ja ja / 7 Tage
KVA / Holzkraftwerk I / Prozessüberwachung* Hagenaustr. 40, 4056 Basel 16 ja ja / 3 Monate
Holzkraftwerk II* Hagenaustr. 12, 4056 Basel 2 ja ja / 7 Tage

Holzkraftwerk II / Prozessüberwachung*

Hagenaustr. 12, 4056 Basel 4 ja ja / 3 Monate

Pumpwerk Lange Erlen*

Schorenweg 150, 4058 Basel 8 ja ja / 7 Tage
Kleinwasserkraftwerk Riehenteich* Schorenweg 150, 4058 Basel 1 ja ja / 7 Tage
Tankstelle Rankhof** Rankstr. 39, 4058 Basel 2 ja ja / 7 Tage

 

Standorte im Kanton Basel-Landschaft

Standort Adresse Anzahl Videokameras Auswertung in Echtzeit Aufzeichnung/Dauer
Kraftwerk Neuewelt*

Wasserhausweg 20, 4142 Münchenstein

1 ja ja / 7 Tage
Überführungsstation Herzogenmatt*

Teuffernlochweg 6, 4102 Binningen

1 ja ja / 7 Tage

 

* Videoüberwachung durch IWB als öffentliches Organ (im Rahmen der öffentlichen Auftragserfüllung)

** Videoüberwachung durch IWB als Private (ausserhalb der öffentlichen Auftragserfüllung)

3. Zweck der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung erfolgt zum Schutz von IWB, deren Mitarbeitenden und Besuchern (wie beispielsweise Kunden, Partnern und Dienstleistern), zum Schutz von Mietern (Standorte 1 und 3) und zum Schutz der Bevölkerung (Standorte 4-13) vor strafbaren Handlungen. Des Weiteren dient sie dem Schutz der Anlagen der IWB. Sie bezweckt insbesondere:

  • die Überwachung der Betriebsareale, Gebäude, Infrastrukturen, Materiallager und Baustellen zur Verhinderung und/oder Verfolgung unbefugter Zutritte, Diebstahl, Vandalismus und Anschlägen (an allen Standorten),
  • die Überwachung der technischen Prozesse in den Kraftwerken zur Vermeidung von Störfällen, Ausfällen der Energieversorgung und Anschlägen sowie zur Verfolgung von letzteren (an den Standorten 4-8, 10, 11, 13 und 14),
  • die Überwachung der Anlieferung von Kehricht und/oder Holz zur Vermeidung oder Verfolgung von Betrugsfällen, Sachbeschädigungen und Umweltdelikten (an den Standorten 4, 7 und 9) und
  • die Überwachung der Trinkwasserproduktion zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität (am Standort 10).

Eine Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden wird nicht bezweckt.

4. Ausgestaltung der Videoüberwachung

4.1 Kennzeichnung, Betriebszeiten, betroffene Personen

4.1.1 Der Einsatz der Videoüberwachung ist an allen Standorten mittels gut sichtbarer Piktogramme und unter Angabe von IWB als verantwortliche Stelle gekennzeichnet (Abbildung der Piktogramme in Anhang 3). Die Piktogramme finden sich jeweils (mindestens) im Eingangs- und im Ausgangsbereich der überwachten Zone.

4.1.2 Die Videoüberwachung erfolgt an allen Standorten ununterbrochen (52 Wochen/Jahr, 7 Tage/Woche, 24 h/Tag) und erfasst alle Personen, die sich in den überwachten Zonen befinden. Dies können Mitarbeitende von IWB, Besucher (wie beispielsweise Kunden, Partner, Dienstleister), Mieter oder Passanten sein.

4.2 Datenbearbeitungen

4.2.1 Die Videoüberwachung erfolgt durch Kameras, die mit Bewegungsmeldern und teilweise (s. Ziffer 3) mit Schwenk-Neige-Zoom/Pan Tilt Zoom (PTZ) ausgestattet sind.

4.2.2 Die Videoüberwachung wird aufgezeichnet und ereignisbezogen (bei Alarmmeldung oder nach Eintreten eines Ereignisfalls) durch ausgewählte Mitarbeitende von IWB ausgewertet (dazu Ziffer 4.3.2). Die Dauer der Speicherung (Aufbewahrungsfrist) beträgt grundsätzlich 7 Wochentage. Am Standort 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist ausnahmsweise 30 Tage, da Vorfälle im Datacenter nicht in jedem Fall innerhalb von 7 Wochentagen von IWB bemerkt werden können. Die verlängerte Frist entspricht dem International Standard on Assurance Engagements (ISAE) Nr. 3402 Typ II. (s. dazu auch Ziffer 4.3.3). Am Standort 7 und 9 werden die Aufzeichnungen 3 Monate aufbewahrt, da nur so der Zweck der Videoüberwachung, allfällige Missbräuche im Rahmen des automatisierten Anlieferungsprozesses (insbesondere beim Wiegevorgang) bis zum vollständigen Abschluss des Abrechnungsprozesses belegen zu können, erreicht werden kann.

4.2.3 Nach Ablauf der in Ziffer 4.2.2 genannten Aufbewahrungsfristen werden die Aufnahmen sowie allfällige Kopien oder Ausdrucke grundsätzlich gelöscht. Die Löschung erfolgt durch Überschreiben der Daten auf dem Server (Ringpuffer). Kann im Einzelfall die Abklärung eines Vorfalls innerhalb der Aufbewahrungsfristen nicht abgeschlossen werden (z.B.aufgrund laufender Abklärungen durch Versicherungen im Zusammenhang mit einem Schadenfall), darf ausnahmsweise bis zum Abschluss der Abklärungen eine Kopie der Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen werden umgehend gelöscht, sobald die Abklärungen abgeschlossen werden konnten.

4.2.4 Videoaufnahmen werden von IWB grundsätzlich nicht herausgegeben. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn die Aufnahmen als Beweismittel in einem straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren benötigt werden. In diesem Fall werden die erforderlichen Aufnahmen zusammen mit der Anzeige oder Klage bei der zuständigen Behörde eingereicht oder auf untersuchungsrichterliche Anordnung herausgegeben. Die Herausgabe erfolgt verschlüsselt und nach vorheriger Prüfung und Freigabe durch den Compliance-Beauftragten von IWB (ersatzweise durch dessen Stellvertreter). Schlüssel und Video-Sequenz werden separat übermittelt. Die herausgegebenen Aufnahmen werden abweichend von den ordentlichen Aufbewahrungsfristen (Ziffer 4.2.2.) bis zum Verfahrensende aufbewahrt und erst dann gelöscht. Die Herausgabe, verlängerte Aufbewahrung und anschliessende Löschung der Aufnahmen werden im Ereignisprotokoll (Ziffer 5) von IWB dokumentiert.

4.3 Datensicherheit

4.3.1 Die Videoüberwachungsanlagen von IWB befinden sich in einem separaten Netzwerk (Virtual Local Area Network [VLAN]). Die Aufnahmen werden auf Videoservern in zutrittsgesicherten Server-räumen aufgezeichnet, verschlüsselt gespeichert und online an die Netzleitstelle übermittelt.

4.3.2 In der zutrittsbeschränkten Netzleitstelle können die Aufnahmen von den anwesenden Mitarbeitenden der Netzleitstelle während 24 Stunden in Echtzeit ausgewertet und im Ereignisfall unverzüglich Interventionsmassnahmen ausgelöst werden. Weiteren Zugriff auf die Videoüberwachung haben lediglich der Leiter des Datacenters (Fachspezialist Datacenter) und dessen Vertreter, der für die Videoüberwachung verantwortliche Administrator und dessen Vertreter sowie, bereichsbezogen, die in den einzelnen Bereichen für die Überwachung bestimmten verantwortlichen Personen.

4.3.3 Die Videoüberwachungsanlage am Standort 2 entspricht zusätzlich den Vorgaben des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) Nr. 3402 Typ II und ist entsprechend zertifiziert.

5. Evaluation und Vorfallliste

Im Hinblick auf eine Verlängerung der Videoüberwachung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird von IWB eine Liste über die aufgrund der Videoüberwachung erkannten Vorfälle und Interventionen geführt. Die Liste wird der Geschäftsleitung von IWB einmal pro Jahr vorgelegt.

6. Verantwortlichkeit

Verantwortliches öffentliches Organ für die Videoüberwachung ist:
IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstr. 40, 4002 Basel.

7. Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Das Reglement tritt am 21.11.2023 in Kraft und hat eine Gültigkeit von 4 Jahren (§ 18 Abs. 3 IDG).

Das Reglement wurde im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle vom Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt geprüft (in Bezug auf die Videoüberwachung im Kanton Basel-Landschaft stellvertretend für den Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Landschaft) und daraufhin von der Geschäftsleitung der IWB am 07.11.2023 verabschiedet.

Anhang 3

Piktogramm Videoüberwachung

Piktogramm Videoüberwachung